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Die Vereins-Satzung des Semnonenbund e.V.

Satzung

Semnonenbund e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Semnonenbund“ e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter VR 5553 eingetragen.

Der Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Nauen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.3. Aufgabe des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, das überlieferte Kulturgut zu pflegen sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege, Erforschung und Publizierung der Stadt- und Regionalgeschichte in ihrer gesamten Breite: Kulturgeschichte, Volkskunde, Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege, und historische Aspekte der Naturwissenschaften im regionalen Bereich, Erhaltung und Ausbau des Projektes „Historisches Dorf Gannahall“ nach archäologischen, historischen und kulturhistorischen Vorgaben zum Museumsdorf sowie diesbezügliche Führungen, Veranstaltungen, Vorträgen und Exkursionen.

2.4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen oder Vereinigungen werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

3.1. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3.2. Jugendmitglieder, sind ordentliche Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3.3 Passivmitglieder, Mitglieder die nicht aktiv sein können aber die Interessen des Vereins unterstützen und fördern.

3.4. Ehrenmitglieder, sind ordentliche Mitglieder, die durch ihre bisherigen Verdienste um den Verein beitragsfrei gestellt sind.

Darüber hinaus stehen dem Verein noch natürliche und juristische Förderer zur Seite, die keine Mitglieder sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Dem Erwerb der Mitgliedschaft geht ein schriftlicher Aufnahmeantrag mit eigenhändiger Unterschrift voraus.

Bei Minderjährigen ist die zusätzliche Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Fall einer Ablehnung erhält der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung. Eine Begründung der Ablehnung kann nicht verlangt werden.

§ 5 Rechte der Mitglieder

5.1. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins in Theorie und Praxis teilzunehmen.

5.2. Alle Mitglieder haben das Recht, unter Beachtung weiterer Vereinsregeln, die Vereinseinrichtungen zu nutzen.

5.3. Alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5.4. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

6.1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern.

6.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv an deren Umsetzung mitzuwirken.

6.3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln, sowie für Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit aktiv Sorge zu tragen.

6.4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung bringepflichtig und pünktlich zu entrichten.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 30. November des laufenden Jahres zum Ende des Kalenderjahres.
  2. Durch Streichung, wenn ein Mitglied trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt.

Die Beitragspflicht endet für a und b in jedem Fall erst mit Ablauf des Kalenderjahres.

  1. Durch Ausschluss, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins wegen unehrenhaftes Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins, soweit dies im Zusammenhang mit dem Zweck des Vereins steht sowie wegen unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens oder sonstiger schwerwiegender, die Vereinsdisziplin berührender Gründe.

Über den Ausschluss befindet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Vorstandsbeschluss kann Berufung innerhalb eines Monats,vom Datum der Bekanntmachung, bei der nächst folgenden Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Beschreitung des Rechtsweges ist erst nach Ausschöpfung aller satzungsmäßigen Möglichkeiten zulässig.

  1. Durch Tod

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist dafür Sorge zu tragen, das Vereinseigentum und Unterlagen dem Vorstand übergeben werden.

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Vereins.

§ 8 Jahresbeitrag/ Umlagen

8.1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen ist. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Näheres regelt die Beitragsordnung. Änderungen der Zahlungsmodalitäten sind auf Antrag durch den Vorstand möglich.

8.2. In begründeten Fällen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes eine Umlageerhebung beschließen.

§ 9 Organe des Vereins

9.1. Mitgliederversammlung

Die Jahresmitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist in den ersten 4 Monaten des laufenden Jahres durchzuführen. Die Versammlung ist mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung sowie vorliegender Anträge als Anlage schriftlich einzuberufen.

Weitere Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder über:

  1. Den Beschluss bzw. Änderungen der Satzung
  2. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. Beschlussvorlagen des Vorstandes, wie Ordnungen u.ä.
  4. Anträge

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und wenn es das Interesse des Vereins erfordert vom Vorstand einberufen werden oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.

Stimmrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar.

Schriftliche Wahrnehmung des Stimmrechts ist grundsätzlich möglich, soweit nachweisbare Teilnahme aus Krankheits-, Arbeits- oder Infektionsschutzgründen nicht möglich ist.

9.2. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender
  3. Kassierer

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird in der nächsten Mitgliederversammlung durch Kooptierung eine Vorstandsergänzung bis zum regulären Wahltermin vorgenommen. Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden.

Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung der Vereinsunterlagen und insbesondere über das Vereinsvermögen.

  • Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind je einzeln Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vertretung des Vereins in Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Über Vermögens-angelegenheiten, deren Gegenstand bei Rechtsgeschäften einen Betrag von 3.000,00 € ( dreitausend ) je Einzelvorgang nicht übersteigt, kann er selbständig verfügen.
  • Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und hat dem Vorstand halbjährlich Rechnung über den Kassenbestand zu legen. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang und hat Zahlungen zu leisten, jedoch nur auf Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden. Er hat mit Ablauf des Kalenderjahres die Vereinsfinanzen zur Revisionsprüfung durch 2 der gewählten Kassenprüfer vorzubereiten und einen Kassenbericht zu fertigen.

    9.3. Erweiterter Vorstand

  • Der Schriftführer hat bei jeder Vorstandssitzung sowie Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  • Der Öffentlichkeitsverantwortliche ist für die medientechnische Vertretung des Vereins verantwortlich.

Die Revisoren oder Kassenprüferkommission besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung zu wählender Personen, die für 2 Jahre gewählt werden. Die finanztechnische Prüfung des Jahresrechnungsabschlusses erfolgt von 2 Kassenprüfern. Bei Ausfall eines Prüfers rückt automatisch die 3. gewählte Person nach. Der Bericht der Kassenprüfer ist den Mitgliedern auf der Jahresmitgliederversammlung mit einer eventuellen Empfehlung zur Entlastung des Kassierer für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

Beschlüsse und Niederschriften sind als Kopie zu sammeln und allen Mitgliedern bei Bedarf zugänglich zu machen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der Jahresmitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Zustimmung von 60 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung der Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug noch bestehender Verpflichtungen an die „Archäologische Gesellschaft in Berlin und Brandenburg“ e.V. mit Sitz in Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Semnonenbundes am 12.02.2021 in Kraft.

 

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